Mieterverein Baden Baden e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Mieterbund, Mieterverein Baden-Baden und Umgebung e. V.“. Er hat seinen Sitz in Baden-Baden. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
      
2. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Mieter, Untermieter, Pächter und Unterpächter zur Förderung ihrer Interessen und zur Besserung der Miet- und Wohnverhältnisse. Dies soll erreicht werden durch:

  1. Rechtsberatung in allen das Mietverhältnis betreffenden Angelegenheiten;
  2. Vorträge, Versammlungen und Besprechungen;
  3. Einwirkung auf die Gesetzgebung, Verwaltung und Presse;
  4. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
  5. Beeinflussung und Förderung vor allem der kommunalen, staatlichen und genossenschaftlichen Wohnbautätigkeit.

           
3. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Mieterbund, Landesverband Baden-Württemberg.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer die Satzung des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Wiederaufnahme eines früheren Mitgliedes wird davon abhängig gemacht, dass etwaige Beitragsrückstände aus der früheren Mitgliedschaft nachbezahlt werden.
      
2. Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden,
ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstands gebunden.
      
3. Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn der Betroffene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele errungen hat. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtung zur Beitragszahlung.
      
4. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.

§ 3 Vereinsbeitrag
1. Die Höhe des Aufnahmebeitrages und des Jahresbeitrages wird durch den Vorstand festgesetzt.
      
2. Der Vereinsbeitrag ist jeweils am Anfang eines Jahres zur Zahlung fällig. Es bleibt vorbehalten, die Entrichtung des Jahresbeitrages in Teilbeträgen zuzulassen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen.
      
2. Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner
Beiträge gemäß § 3 im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand eine Beitragsordnung beschließen, in

der die Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalbeträge hierfür festgelegt werden. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grober fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.
      
3. Das Mitglied hat das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen, § 9.
      
4. Alle Mitglieder sind wahlberechtigt und wählbar, sofern sie das 18. Lebensjahr erreicht haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und keine Beitragsrückstände bestehen.

Darüber hinaus ist wählbar in den Vorstand nur ein Mitglied, das dem Verein länger als zwei Jahre angehört. Wählbar sind Mitglieder außerdem nur dann, wenn sie selbst oder durch Dritte ihre Kandidatur zum Vereinsvorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins anmelden; über Ausnahme wegen Fristversäumnis entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung durch gesonderten Beschluss.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann erst nach zweijähriger Mitgliedschaft auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich, spätestens bis zum 30. September, beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliedsliste oder Tod.
      
2. Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 2) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstands. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des

auf Dauer angelegten Hausstands an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen; hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand.
      
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere, wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt. In diesem Fall ist der Ausschluss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig die Mitgliederversammlung.

 Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitglieds. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Vereinsämter.
      
4. Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung länger als zwölf Monate in Verzug ist. Über den Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand.

§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den Mitgliedern des Vereins.
 
2. Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassierer
  4. dem Schriftführer
  5. bis zu 4 Beisitzern
  6. des Pressereferenten

            
3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Gesamtvorstand hat regelmäßig einmal im Vierteljahr eine ordentliche Sitzung abzuhalten, die der 1. Vorsitzende zu leiten hat. Im Fall seiner Verhinderung leitet der 2. Vorsitzende die Versammlung.
      
4. Zur Beschlussfassung des Gesamtvorstandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Sitzung.

§ 7 Aufgaben des Gesamtvorstandes
1. Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und Vorschläge für die Geschäftsführung zu unterbreiten.

Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 1.000,00 EUR beschließt er, ob dem geschäftsführenden Vorstand die Zustimmung zur Ausführung erteilt wird.

Der Gesamtvorstand beschließt ferner über die Gründung und Besetzung neuer Beratungsstellen sowie über den Abschluss der damit im Zusammenhang stehenden Verträge.

Bei allen Sitzungen des Gesamtvorstandes ist der Gang der Verhandlung in einem Protokoll niederzuschreiben. Das Protokoll muss insbesondere die jeweils gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten und ist der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
      
2. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

§ 8 Geschäftsführung des Vereins
1. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Dieser setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassierer
  4. dem Schriftführer


Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

2. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Überwachung der richtigen Protokollführung, die Beurkundung der Protokolle und die Rechnungsvorlage.
      
3. Die Vorstandsämter begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Vorstand kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an Vorstandsmitglieder durch Beschluss festlegen.
      
4. Die Hauptversammlung hat 2 Revisoren zu wählen. Diese sind verpflichtet, von Zeit zu Zeit eine Kassenprüfung und am Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Kontrolle der Kassenführung vorzunehmen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

§ 9 Hauptversammlung
1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 2 Jahre statt. Ihre Aufgabe besteht in der Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichte, der Entlastung des Vorstandes, der Vornahme der Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Revisoren, der Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen und dergleichen.
      
2. Zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung ist jedes Mitglied berechtigt. Sie sind mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung an den Vorstand schriftlich einzureichen.
      
3. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Die Einberufung erfolgt durch Beschluss des Vorstands entweder durch Veröffentlichung in der Mieterzeitung des Deutschen Mieterbundes, durch briefliche Einladung der Mitglieder oder durch Veröffentlichung in den Lokalzeitungen "Badische Neueste Nachrichten" (Ausgaben für Landkreis Rastatt und Stadtkreis Baden-Baden) und im "Badischen Tagblatt" (Gesamtausgabe).
      
4. Der Vorstand ist befugt, zur Erledigung außerordentlicher Vereinsangelegenheiten eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 51 Prozent aller Mitglieder beschlossen werden. Kommt diese Mehrheit in einer Hauptversammlung nicht zustande, dann ist bei Aufrechterhaltung eines Auflösungsantrages eine weitere Hauptversammlung innerhalb eines Vierteljahres einzuberufen. Diese beschließt über die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
      
2. Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 18.07.2008.

Der Verein ist beim Amtsgericht - Registergericht - Baden-Baden
eingetragen unter: VR 27